Masernschutzgesetz - was muss beachtet werden

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist am 13.02.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBI. I S. 148) und seit dem 01.03.2020 gültig. Ziel des Gesetzes ist, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden.

Welche Personen müssen einen Masernschutz vorweisen?

  • nach dem 31.12.1970 Geborene,
  • die in einer Gemeinschaftseinrichtung (§33 1 bis 3 IfSG) für überwiegend Minderjährige betreut werden und tätig sind
  • die in einer Gesundheitseinrichtung (§ 23 (3) Satz 1 IfSG) tätig sind – Krankenhäuser, Arztpraxen, Praxen humanmedizinischer Heilberufe, … (auch Verwaltungskräfte)
  • die gesetzlich untergebracht sind in Kinderheimen  und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 (1) Nr. 4)
  • die in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden und tätig sind,
  • auch andere Berufsgruppen, die in oben genannten Einrichtungen tätig sind (Küche, Reinigung, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, wenn sie regelmäßig (nicht nur einen Tag) und nicht nur zeitlich begrenzt (mind. 1 Woche lang) Gemeinschaftseinrichtung tätig sind.

Nicht betroffen sind Bewohner und Betreuer von Wohngruppen, Vereine, Universitäten sowie Freizeiteinrichtungen ohne Ausbildungsgedanken genauso wie Patienten in Gesundheitseinrichtungen.

Wann muss der Nachweis erbracht werden?

  • Alle, die ab 01.3.2020 neu in den o. g. Einrichtungen aufgenommen werden sollen bzw. ihre Tätigkeit beginnen, müssen den Nachweis vor Aufnahme bzw. Beginn der Tätigkeit erbringen.
  • Bereits in den o. g. Einrichtungen Tätige und Betreute müssen den Nachweis bis zum 31.07.2021 erbringen.

Wer ist für Überprüfung und Dokumentation des Masernschutzes verantwortlich?

  • Verantwortlich ist in jedem Fall der Leiter der Einrichtung.

Was gilt als Nachweis eines Masernschutzes?

  • Impfausweis oder ärztliches Zeugnis (Haus-/Kinderarzt), dass Impfschutz gegen Masern besteht (Alter <1Jahr  nicht relevant, 1 -2 Jahre 1 Impfung, >2Jahre  2 Impfungen) -  Zur Erleichterung wird das ärztliche Formular, das für die Aufnahme von Kindern in eine Einrichtung vorgelegt werden muss, um die Angaben zum Masernschutz ergänzt.
  • Ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht bzw. vorübergehend nicht geimpft werden kann.
  • Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung – Hier erfolgt bei eine Ergänzung des Formulars zur Mitteilung des Ergebnisses der Schulaufnahmeuntersuchung um die Angaben zum Masernschutz. Das Gesetz sieht auch die Übergabe der Daten zwischen den Einrichtungen und Schulen vor.

Wann erfolgt eine Meldung der personenbezogenen Daten ans Gesundheitsamt durch den Leiter?

  • Wenn der Nachweis eines Masernschutzes nicht fristgemäß vorgelegt wird (auch bei Neuanmeldungen),
  • Wenn der Eintrag im Impfausweis bzw. das ärztliche Zeugnis nicht eindeutig, in einer anderen Sprache oder verdächtig ist,
  • Wenn der Nachweis erst später vorgelegt werden kann, weil aufgrund einer vorübergehenden medizinischen Kontraindikation gerade nicht geimpft werden kann.

Nicht gemeldet werden braucht, wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation Kinder bzw. Erwachsene nicht geimpft werden können.

Ein an das Gesundheitsamt gemeldeter Erwachsener darf erst in der Einrichtung die Tätigkeit aufnehmen, wenn er dem Leiter den ausreichenden Schutz nachweist. Das gilt nicht für Schulkinder (Schulpflicht) bzw. gesetzlich Untergebrachte in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge.

Welche Maßnahmen ergreift das Gesundheitsamt nach Eingang einer Meldung?

  • Gesundheitsamt hat zur Vervollständigung des Impfschutzes aufzufordern und Vorlage des Nachweises anzuordnen (Frist 4 Wochen bzw. nach Auslaufen einer vorübergehenden Kontraindikation)
  • Gesundheitsamt kann danach zum Gespräch einladen.
  • Gesundheitsamt kann Betretungs- /Tätigkeitsverbote aussprechen.
  • Gesundheitsamt erhebt ein Bußgeld 2.500,
    • wenn die Personen/Sorgeberechtigten der Pflicht zur Vorlage des Nachweises nicht nachkommen. (ggf. jedes Schuljahr erneut, aber nur einmal in Kita);
    • wenn gegen ein Betretungsverbot verstoßen wird,
    • wenn die Leitung Personen mit Betretungsverbot duldet;
    • wenn die Leitung Meldung über fehlenden Masernschutz nicht richtig/vollständig, rechtzeitig vornimmt  

Weitere Informationen finden Sie unter bundesgesundheitsministerium.de

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