Der „Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“
Zahnärzte, die in den Zahnärztlichen Diensten der Behörden und Verwaltungen tätig sind, haben ein breites Aufgabenspektrum. Dazu benötigen sie neben dem fundierten Wissen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der Diagnostik, den Therapie- und Prophylaxemöglichkeiten genauso Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialmedizin sowie Fertigkeiten in Organisation und Management. Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens kann dafür gute Grundlagen bieten. Voraussetzungen, Dauer und Inhalte dieser Weiterbildung regeln die Landeszahnärztekammern in ihren Weiterbildungsordnungen. Danach erkennen fast alle Landeszahnärztekammern außer den Gebieten Kieferorthopädie und Oralchirurgie auch das Fachgebiet Öffentliches Gesundheitswesen an und die Gebietsbezeichnung lautet „Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“.
Aktuelles Beispiel ist die Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH), die auf ihrer Delegiertenversammlung am 29.11.2013 Einzelheiten für die Weiterbildung auf dem Fachgebiet Öffentliches Gesundheitswesen beschloss. Die Anlage 3 der Weiterbildungsordnung der LZKH wurde Mitte Januar 2014 durch die Aufsichtsbehörde, das Hessische Sozialministerium, genehmigt und damit wirksam.
Wie in den anderen Bundesländern beinhaltet die Weiterbildung praktische und theoretische Teile. Dezidiert geregelt wurden die praktischen Inhalte, die „die erworbenen theoretischen Kenntnisse über die Struktur, Organisation und Aufgabenstellung des Öffentlichen Gesundheitswesens vertiefen sollen. Es sind insbesondere Erfahrungen hinsichtlich der
- Bewertung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung auf der Grundlage von erhobenen und analysierten Daten auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;
- Organisation und Durchführung gruppenprophylaktischer Maßnahmen;
- Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung, der Gesundheitserziehung und der präventiven Zahngesundheitspflege bei unterschiedlichen Alters- und Bevölkerungsgruppen;
- Ermittlung von Gesundheitsgefahren (Kindergesundheitsschutz) und Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse;
- Beratung, Aufklärung der Bevölkerung zu allen Fragen der Zahnmedizin sowie Schulung von Multiplikatoren;
- Epidemiologie, Statistik und Gesundheitsberichterstattung;
- Zahnmedizinische Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit;
- Rechts- und Verwaltungskunde;
- Infektionshygienische Überwachung von Zahnarztpraxen nach § 36 Abs.2;
zu vermitteln.“
Für BZÖG-Mitglieder wurden jetzt im internen Teil bei den „Rechtsgrundlagen“ alle aktuellen Weiterbildungsordnungen eingestellt. Bitte verwenden Sie die Filter „Thema: Berufsrecht“ und „Ebene: Landesrecht“.