Zahnärztliche Dienste im Pandemie-Einsatz
Die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 stellt an die Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere an die kommunalen Gesundheitsämter, nicht zu erahnende Anforderungen. Wie Dr. Michael Schäfer, 1. Vorsitzender des BZÖG, im Interview mit den ZM (zm 110, Nr. 7, 1.4.2020, 678) beschreibt, sind „die regelhafte Durchführung aller Maßnahmen im Rahmen der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe, wie zahnärztliche Untersuchungen, Fluoridierungsmaßnahmen, Beratung, Aufklärung, Konzeption und gutachterliche Tätigkeit nahezu eingestellt“. Stattdessen sind die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Prophylaxe-Assistentinnen und Mitarbeiter der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter eingebunden in die Aufgaben nach Infektionsschutzgesetz. Im Zuge der Pandemiebewältigung sind dies:
Ermittlung und Meldung
Nach Eingang einer Labormeldung im Gesundheitsamt über den Nachweis von SARS-CoV-2 bei einer Person wird diese telefonisch kontaktiert, zum Gesundheitszustand befragt und aufgeklärt über das weitere Verhalten. Es wird zunächst mündlich die 14-tägige Quarantäne ausgesprochen und sie wird aufgefordert, eine Liste mit Kontaktpersonen der letzten Tage zu erstellen und einzusenden. Der Fall wird im Fachprogramm erfasst und tagaktuell an die Landesgesundheitsbehörde und das Robert-Koch-Institut gemeldet.
Testung und Überwachung
Die Kontaktpersonen werden angerufen und es wird eruiert, wann und in welchem Umfang der Kontakt war. Je nach Intensität und Charakter des Kontakts wird mündlich die 14-tägige Quarantäne ausgesprochen. Kontaktpersonen werden zur Beprobung eingeladen um auszuschließen, dass bereits eine Infektion erfolgte. Infizierte und Kontaktpersonen werden täglich nach ihrem Befinden gefragt. In bestimmten Fällen erfolgt am Ende der Quarantäne eine weitere Testung, damit keine Infizierten die häusliche Quarantäne verlassen.
Quarantäne und Tätigkeitsverbote
Über die häusliche Quarantäne erhalten Infizierte und Kontaktpersonen einen schriftlichen Bescheid zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber. Befindet sich eine infizierte Person in einer Pflege- oder Gemeinschaftseinrichtung ist festzulegen, wie die Isolation erfolgen kann, um die Infektionskette zu unterbrechen. Sind Beschäftigte in Pflege- oder Gemeinschaftseinrichtungen betroffen, sind die Maßnahmen entsprechend der RKI-Empfehlungen durchzusetzen. So sind infizierte Personen von der Betreuung auszuschließen, bei nicht nachgewiesener Infektion und bei Personalmangel im medizinischen und Pflegebereich kann unter Auflagen weitergearbeitet werden.
Schließung von Einrichtungen, Genehmigung von Hygienekonzepten und Information der Bevölkerung
kommen hinzu.
In allen Aufgabenbereichen kommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztlichen Dienste zum Einsatz. Ihre Kenntnisse im Bereich der Mundhöhle ermöglicht ihren Einsatz in „Abstrichteams“ für den Rachenabstrich zum Virusnachweis. Auch ihre Erfahrung mit der Auswertung und Aufbereitung großer Datenmengen können sie in die Bewältigung des Nachverfolgens von Infektionsketten einbringen. Nicht zuletzt sind die in Beratungen geschulten Kräfte kompetent in schwierigen Gesprächssituationen bei der Kontaktnachverfolgung.
Auch wenn jetzt Kitas und Schulen wieder öffnen, wird es doch noch eine Weile dauern, bis normaler Alltag in den Ämtern einkehrt. Mit den aktuellen Verfügungen ist die Verantwortung für eindämmende Maßnahmen an die kommunale Ebene gegangen. Das bedeutet eine noch genauere Verfolgung von Infektionsketten, umfassendere Tests und schnelle Auswertungen. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte in den Gesundheitsämtern werden mit ihrem Assistenzpersonal weiter mit an der vorderen Front stehen, hoffentlich nicht mehr im 10- bis 12-Stunden-Tag, wie es über mehrere Wochen der Fall war.