Analoge Berechnung der Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe

Gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK

Im Rahmen von Wurzelkanalbehandlungen ist es vor der erstmaligen Aufbereitung des Wurzelkanals erforderlich, zunächst das Pulpengewebe aus dem Kanal zu entfernen. Die Entfernung vitalen Pulpengewebes aus dem Wurzelkanal ist unter der Geb.-Nr. 2360 im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben. Eine entsprechende Leistung für die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes ist in der GOZ nicht enthalten und deshalb auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die analoge Berechnungsfähigkeit dieser Leistung wird vom Grundsatz her durch Beschluss Nr. 9 des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe einvernehmlich bestätigt.

Bei bestehender Vitalität der Pulpa gelingt es durch die noch vorhandene Integrität und Elastizität des Pulpengewebes regelhaft, das Pulpengewebe in einem Instrumentierungsvorgang in toto zu exstirpieren. Die bakterielle und degenerative Zersetzung des devitalen Pulpengewebes bewirkt jedoch eine morphologische und strukturelle Änderung der Gewebetextur, die zur Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes regelhaft eine mehrfache Instrumentierung des Wurzelkanals erfordert.

Zur Unterstützung bei der Auswahl einer den Anforderungen von § 6 Abs. 1 GOZ entsprechenden, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung, weist der Ausschuss Gebührenrecht auf folgende Berechnungsmöglichkeit als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin und leistet damit einen Beitrag zu einer nachvollziehbaren und wirtschaftlich angemessenen Abrechnungspraxis: Geb.-Nr. 2180a GOZ Entfernung nekrotischen Pulpengewebes entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Nr. 2180 Vorbereiten eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig und gewährt unter Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes eine Vergütung in Höhe von 19,40 €.

Die vorstehende gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK hindert die Zahnärztin und den Zahnarzt ausdrücklich nicht daran, unter Beachtung der ­Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ eine andere als angemessen erachtete Leistung zur analogen Berechnung ­heranzuziehen.

Zurück