Zahnärzt­liche Früherken­nung­sunter­suchungen für Klein­kinder

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2019 die Neufassung der Richtlinien über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beschlossen. Vorbehaltlich der Prüfung durch das BMG und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten diese ab 1. Juli 2019 in Kraft.

Besonders für Kinder, die nicht durch Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V erreicht werden, sollen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres der Erkennung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen sowie der Vermeidung von Karies und Gingivitis dienen. Es sollen Neuerkrankungen festgestellt und eine Behandlung frühzeitig eingeleitet werden.

Zusätzlich zu den bisherigen FU‘s wurden für Kleinkinder vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat neue Maßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Abgestimmt auf die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen U5 bis U7, bei denen der Kinderarzt die Eltern zum Zahnarzt verweisen soll, haben Versicherte dieser Altersgruppe Anspruch auf insgesamt drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen – im Alter vom 6. – 9., vom 10. – 20. und vom 21. bis 33. Lebensmonat. Inhalt dieser Untersuchungen sollen neben der Inspektion der Mundhöhle die Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen sein. Die Ernährungs- und Mundhygieneberatung einschließlich der praktischen Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind, die Erhebung der Fluoridanamnese und die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel stehen bei diesen zusätzlichen Maßnahmen im Fokus. Damit kann nun die Forderung, dass der erste Zahnarztbesuch des Kindes nach Durchbruch des ersten Zahnes erfolgen soll, mit Leben gefüllt werden.

Unabhängig von einer Kariesrisikoeinschätzung haben die Kleinkinder bis zum vollendeten 33. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung. Auch wenn das Fazit des Rapid-Reports der IQWiG Hinweise anerkennt, dass Fluoridlack bei Kindern mit und ohne (initial)kariösen Läsionen einen höheren Nutzen haben könnte als ohne, so bevorzugen die zahnmedizinischen Fachgesellschaften in ihren Stellungnahmen risikojustierte Fluoridapplikationen.

Bei den 2004 bereits eingeführten drei Früherkennungsuntersuchungen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wurde nur die zeitliche Anpassung, jetzt ab dem 34. Lebensmonat, zu den neuen Untersuchungen vorgenommen. Auch diese sollen die Basis- und Intensivprophylaxe im Rahmen der Gruppenprophylaxe ergänzen und sind auf diese abzustimmen. Die Anwendung von Fluoridlack ist bei den Kindern dieser Altersgruppe abhängig vom Kariesrisiko angezeigt.

Nach wie vor sind kariöse Defekte vorrangig zu sanieren.

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Inanspruchnahme der zusätzlichen Untersuchungen entwickelt. Die 2004 eingeführten FU‘s erreichte im Jahr 2016 nur 35 % der Kinder (KZBV Jahrbuch 2017).

Der BZÖG versteht die Neufassung der Richtlinien als einen Baustein zur Verbesserung der Zahngesundheit von Kindern mit Milchgebissen. „Dabei wird nicht verkannt, dass in der Gruppenprophylaxe nur ein Teil der Kinder unter drei Jahren erreicht wird, allerdings wird sich dieser Teil in den kommenden Jahren durch den weiteren Ausbau der Betreuungsquoten in den Kindertagesstätten sowie der sog. Großtagespflege (hier v.a. in den großen Städten) deutlich ändern. So stieg beispielsweise die Betreuungsquote von 2016 auf 2017 um über 42.000 Kinder auf 33,1 % (von ca. 720.000 auf 762.000). Entscheidend ist aber, dass der Betreuungsbedarf der Eltern für Kinder im Alter unter 3 Jahren bei derzeit 45,2 % liegt und weiter steigen wird (Kindertagesbetreuung Kompakt, Ausbaustand und Bedarf 2017, BM f. Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 06/2018). Diesem Anspruch der Sorgeberechtigten wird ein Ausbau der kommunalen Kindertageseinrichtungen folgen. Des Weiteren verfolgen zahlreiche Kommunen momentan den Weg des Ausbaus der sog. Tagespflege. Ein nicht kleiner Teil der zu betreuenden Kinder wird über diesen Weg gezielt versorgt, wobei diese Tagespflege der Verantwortung des Trägers der Öffentlichen Jugendhilfe unterstellt ist und damit der kommunalen Verantwortung.“, heißt es in der Stellungnahme des BZÖG. „Wenngleich die fachlich-inhaltliche Verantwortung innerhalb der Zahnärzteschaft liegt, legt die Sozialepidemiologische- und Public-Health-Forschung nahe, dass im Hinblick auf Risikokonstellationen in belasteten Familien nur eine Netzwerkstruktur umfassende Beratung, Information und Hilfe gewährleistet.“

Weitere Information und den vollständigen Wortlaut der Richtlinie finden Sie unter G-BA

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