Präventionsgesetz 2015

Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.15 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) verabschiedet.

Das Präventionsgesetz bietet Grundlagen für eine stärkere Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, Länder und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung – für alle Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen. Denn Prävention und Gesundheitsförderung sollen dort greifen, wo Menschen leben, lernen und arbeiten. Mit Hilfe des Gesetzes werden außerdem die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen weiterentwickelt und wichtige Maßnahmen ergriffen, um Impflücken in allen Altersstufen zu schließen.
Das Gesetz setzt auf die zielgerichtete Zusammenarbeit der Akteure in der Prävention und Gesundheitsförderung. (Quelle: bmg.de)

  • Dies ist als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen. Erste Überlegungen zur Umsetzung des Gesetzes vor Ort gibt es in verschiedenen Gremien und Arbeitsgruppen.

Die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen Düsseldorf widmete das Akademie-Forum 2015 diesem Thema und formulierte im Programm:
„In diesem Gesetz erfährt die Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten eine Stärkung, es soll eine nationale Präventionsstrategie entwickelt werden, in der die Gesundheitsziele besonders berücksichtigt werden. Die BZgA wird maßgeblich an der Entwicklung und Implementierung von Programmen zur Förderung der Gesundheit in Lebenswelten beteiligt. Die gesetzlichen Krankenkassen werden durch die Vorgabe von Mindestausgaben für die Gesundheitsförderung in betrieblichen und nichtbetrieblichen Lebenswelten zu den zentralen Akteuren, folglich beanspruchen diese auch eine hervorgehobene gestalterische Rolle. Sie sollen auf Landesebene Rahmenvereinbarungen über die zu verfolgenden Ziele und Handlungsfelder, aber auch über die Zusammenarbeit mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und weiteren für die Gesundheitsförderung und Prävention relevanten Einrichtungen und Organisationen schließen.“ (Quelle: akademie-oegw)

  • Der Öffentliche Gesundheitsdienst wird in zunehmendem Maße in seiner Koordinierungsrolle gefordert sein.

Der Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit sieht in dem durch das Präventionsgesetz geänderten SGB V in § 20 (1) weiterhin für die gesetzlichen Krankenkassen die Aufgabe, sich für die Verminderung gesundheitlicher Chancenungleichheit einzusetzen. Für den Kooperationsverbund ist dies eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der sich verschiedenste Ressorts widmen müssen. Der Kooperationsverbund mit seinen 62 starken Partnern – neben den Landesvereinigungen und der Bundesvereinigung für Prävention und Gesundheitsförderung sind hier Wohlfahrtsverbände, die Bundesagentur für Arbeit, Verbände der Ärzteschaft und Selbsthilfeorganisationen zu nennen – stellt sich dieser Herausforderung. Dabei trägt der Verbund zugleich auch zur Qualitätsentwicklung und -sicherung bei, etwa indem er Kriterien für gute Praxis entwickelt hat und veröffentlicht, Transparenz schafft und die Akteure miteinander in den Austausch bringt.

Der beratende Arbeitskreis des Kooperationsverbundes hat auf seiner Sitzung am 15. September Empfehlungen zur Ausgestaltung des Präventionsgesetzes konsentiert.

Gleichwohl weist der Vorstand der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege (DAJ) in einem aktuellen Beschluss darauf hin, dass „der Ausbau und die Implementation von Präventionsangeboten nach PrävG § 20a SGB V unter Berücksichtigung der etablierten und flächendeckenden Angebote der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V in den Settings Kita und Schule erfolgen müssen. Inhaltliche Synergien der beiden Regelungskreise, die sich insbesondere aus dem gemeinsamen Handlungsfeld „Ernährungsberatung“ ergeben, sind zu nutzen. Aktivitäten beider Regelungsbereiche sollten unter Nutzung der Erfahrung und Kompetenz der Akteure / der Arbeitsgemeinschaften der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe auf kommunaler Ebene abgestimmt werden. Bundesrahmenempfehlungen, Landesrahmenvereinbarungen sowie Qualitätsrichtlinien, die derzeit gemäß den Vorgaben des Präventionsgesetzes auf unterschiedlichen Ebenen erarbeitet werden, sollten diese Grundsätze berücksichtigen und verankern.“ (Quelle: DAJ.de)

  • Mitglieder des BZÖG sind auf verschiedenen Ebenen in die Ausgestaltung der „Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie“ nach § 20 f SGB V eingebunden. 

 

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