§ 1 Name und Sitz

Der Berufsverband führt den Namen BUNDESVERBAND DER ZAHNÄRZTINNEN UND ZAHNÄRZTE DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSDIENSTES e.V. (BZÖG) - Wissenschaftliche Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens -. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter Nummer 73 VR 4280 eingetragen.

§ 2 Zielsetzung und Aufgaben

(1) Aufgabe des Berufsverbandes ist die Vertretung der beruflichen und wissenschaftlichen Interessen seiner im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte und ihrer Fortbildung. Die Verbreitung des Gedankens der sozialen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist auf Bevölkerungsebene insbesondere unter gesundheitsfördernden und präventiven Gesichtspunkten zu unterstützen und weiter zu entwickeln.

(2) Der BZÖG wahrt und fördert im Rahmen der beruflichen Interessenvertretung insbesondere die rechtlichen und sozialen Interessen der Mitglieder, einschließlich der Mitwirkung bei der Vorbereitung und Vereinbarung von Tarifverträgen.

Die im Tarifrecht beschäftigten Mitglieder erkennen das geltende Tarif- und Schlichtungsrecht zur Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampfordnungen und der dazu erlassenen Richtlinien an.

(3) Die Mitglieder des BZÖG schließen sich auf Länderebene oder nach Zahnärztekammerbereichen zusammen, um im Auftrage und im Einvernehmen mit den Organen des Bundesverbandes als Landesstellen diese Aufgaben und Ziele zu verwirklichen und zu vertreten. Die Landesstellen repräsentieren den Verband als rechtlich unselbständige Einheiten auf regionaler Ebene, weiteres regeln § 10 und § 11.

(4) Der BZÖG kann als Verband in anderen Verbänden und Organisationen, deren Zielsetzung mit den Zielen der Satzung des BZÖG übereinstimmen, Mitglied sein.

§ 3 Mitgliedschaft

a)  Ordentliche Mitglieder:

(1) Ordentliches Mitglied kann jede/jeder im öffentlichen Gesundheitsdienst tätige Zahnärztin/Zahnarzt sein, auch nach dem Eintritt in den Ruhestand. Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich bei der Geschäftsführung oder in der zuständigen Landesstelle zu beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Dienststelle. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand nach Rücksprache mit der Landesstellenleitung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. In Einzelfällen können durch Bundesvorstandsbeschluss in Absprache mit der betreffenden Landesstellenleitung auch andere Personen als außerordentliche Mitglieder (s. § 3, b) aufgenommen werden.

(2) Aufnahme und Ablehnung müssen der/dem Bewerberin/Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Bei Ablehnung steht der/dem Betroffenen ein Einspruchsrecht bei der Delegiertenversammlung zu. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Art der Beitragsentrichtung regelt die Beitragsordnung, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wird.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, dem Bundesvorstand, der Delegiertenversammlung, der Versammlung der Landesstellenleitungen und den Landesstellenleiterinnen und Landesstellenleitern, Anträge zu unterbreiten.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Vorständen auf Bundes- und Landesebene ist ehrenamtlich.

b)  Außerordentliche Mitglieder:

Es sind juristische oder natürliche Personen, die in der Delegiertenversammlung weder aktives noch passives Wahlrecht besitzen, sie dürfen keine Anträge unterbreiten, können aber in beratender Funktion tätig sein. Diese außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten, näheres regelt die Beitragsordnung.

c)  Ehrenmitglieder:

Ordentliche Mitglieder des Verbandes, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verband erworben haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführung und wird wirksam durch Bestätigung des Eingangs. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung bis zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres an die Geschäftsführung möglich. Es werden keine anteiligen Beiträge zurückerstattet.

(3) Ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Interessen der Gesellschaft in grober Weise verstoßen hat, kann per Vorstandsbeschluss aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der/die Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Vorstand einlegen, hierüber entscheidet die Delegiertenversammlung.

(4) Der Ausschluss des Mitglieds kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung nach schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate in Verzug ist. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Ehrungen

Persönlichkeiten, die sich um das öffentliche Gesundheitswesen und eine soziale Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde auf Bundes- oder Landesebene verdient gemacht haben, wird vom Bundesvorstand nach Abstimmung mit den Landesstellenleitungen das BZÖG-Ehrenzeichen in Silber verliehen. Das Ehrenzeichen in Bronze wird durch die Landesstelle verliehen, der Bundesvorstand ist darüber zu informieren.

§ 6 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  • Die Delegiertenversammlung
  • Der Bundesvorstand
  • Die Versammlung der Landesstellenleitungen

§ 8 Die Delegiertenversammlung

(1) Sie ist das oberste Organ des Verbandes. Sie bestimmt im Rahmen der Satzung die Arbeit und Aufgaben des Verbandes und wacht darüber, dass sie durchgeführt werden. Sie beschließt, wenn durch die Satzung nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Delegiertenversammlung ist nach fristgerechter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig (Ausnahme s. § 12).

(3) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Landesstelle gewählt. Jedes Land entsendet eine/einen Delegierte/Delegierten auf 10 Mitglieder, bei 5 wird aufgerundet. Der Stichtag für die Berechnung der Delegierten ist der 1. Januar des Jahres. Mitglieder des Bundesvorstandes können nicht gleichzeitig Delegierte sein.

(4) Zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Die Stimmabgabe erfolgt durch die Delegierten. Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal im Jahr, die außerordentliche Delegiertenversammlung nach Bedarf oder auf Antrag von 40 Prozent der Delegierten durch den Bundesvorstand einzuberufen. Sie muss mindestens 21 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Einladung per E-Mail oder ggf. schriftlich erfolgen.

(5) Anträge für die endgültige Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Bundesvorstand einzureichen, der sie auf die endgültige Tagesordnung setzen muss. Spätere Verhandlungspunkte können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Eintritt in die Tagesordnung durch die Versammlung aufgenommen werden.

(6) Insbesondere obliegt der ordentlichen Delegiertenversammlung:

  • Genehmigung der Tagesordnung
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  • Entlastung des Bundesvorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Einsetzen eines Wahlausschusses und Wahl des Bundesvorstandes
  • Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
  • Verabschiedung einer Beitragsordnung
  • Verabschiedung einer Haushaltsordnung
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschluss über Anträge des Bundesvorstandes und der Mitglieder/Delegierten
  • Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen müssen mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten angenommen werden. Änderungsanträge sind den Delegierten mit der vorläufigen Tagesordnung bei der Einladung bekanntzugeben.

Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, näheres regelt die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung.

(7) Während des Geschäftsjahres sind an Stelle außerordentlicher Delegiertenversammlungen schriftliche Abstimmungen möglich, wenn die Anträge von Bundesvorstand und Landesstellenleitungen für dringlich gehalten werden und der Bundesvorstand sowie die Landesstellenleitungen ihr Einverständnis erklärt haben. Als angenommen gelten Anträge, wenn mindestens 50 % der Delegierten mit Ja gestimmt haben.

(8) Anträge auf Satzungsänderung sind von der schriftlichen Abstimmung ausgeschlossen.

§ 9 Der Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer, der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister und 3 Beisitzerinnen/Beisitzern: dies sind die/der Redakteurin/Redakteur der Verbandszeitschrift, die/der wissenschaftlichen Referentin/Referent und die/der Redakteurin/Redakteur Internet.

(2) Die/der 1. und 2. Vorsitzende vertreten gemeinschaftlich den Verband im Sinne des BGB nach außen und innen.

(3) Die Geschäftsführung obliegt der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer, die/der sich hierzu mit der/dem 1. und 2. Vorsitzenden abstimmt.

(4) Die/der 1. und 2. Vorsitzende beauftragen die/den Schatzmeisterin/Schatzmeister mit der Wahrnehmung finanzieller Angelegenheiten und der Einrichtung und Führung der Verbandskonten.

(5) Die/der 1. und 2. Vorsitzende werden in geheimer Wahl, die übrigen Vorstandsmitglieder in öffentlicher Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle Bundesvorstandsmitglieder sind hauptamtlich im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig.

(6) Wird einem Vorstandsmitglied mit zwei Drittel Stimmenmehrheit das Vertrauen durch die Delegiertenversammlung entzogen, muss die Versammlung in gleicher Sitzung einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bestimmen.

(7) Der Bundesvorstand kann zur Wahrung der Geschäfte weitere Personen in den Vorstand berufen und mit Aufgaben betrauen.

(8) Der Bundesvorstand initiiert Versammlungen mit den Landesstellenleitungen und koordiniert mit ihnen die Verbandsarbeit auf der Bundes- und Landesebene.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Vorstand beschließt eine Datenschutzordnung.

§ 10 Landesstellenleitungen

(1) Die gemäß § 2 (3) in Landesstellen zusammengeschlossenen ordentlichen Mitglieder des BZÖG wählen für die Dauer von 2 Jahren eine Landesstellenleitung, welche die Interessen der Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand auf Landesebene wahrnimmt. Die auf Landesebene bestehenden Mitgliederinteressen werden vom Bundesvorstand nur auf Wunsch und im Einvernehmen mit der Landesstellenleitung vertreten.

(2) Die Landesstellen sollen analog zum Bundesvorstand einen eigenen Vorstand wählen, dessen Mitglieder hauptamtlich im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind. Die Landesstellenleitung ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung in der jeweiligen Landesstelle verantwortlich und informiert den Bundesvorstand regelmäßig über die Situation in den Ländern.

§ 11 Die Versammlung der Landesstellenleitungen

Die Versammlung der Landesstellenleitungen tagt im Regelfall zweimal jährlich auf Einladung des Bundesvorstandes. Sie kann mit einfacher Mehrheit für den Bundesvorstand und die Delegiertenversammlung Beschlüsse vorbereiten und Empfehlungen geben.

§ 12 Auflösung

(1) Der Auflösungsbeschluss kann von einer Delegiertenversammlung (im Folgenden Auflösungsversammlung genannt), die zu diesem Zweck einzuberufen ist und an der mindestens die Hälfte aller Delegierten teilnehmen muss, mit drei Viertel Stimmenmehrheit gefasst werden. Ist die Auflösungsversammlung nicht beschlussfähig, kann eine Auflösungsversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf Einladungsfrist und auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig ist.

(2) Über das eventuell vorhandene Vermögen entscheidet die Auflösungsversammlung.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 29.11.2018 unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Satzung und den geänderten Fassungen in Kraft.

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.